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   BGH, 13.10.1992 - VI ZB 21/92   

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https://dejure.org/1992,2623
BGH, 13.10.1992 - VI ZB 21/92 (https://dejure.org/1992,2623)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - VI ZB 21/92 (https://dejure.org/1992,2623)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 (https://dejure.org/1992,2623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Beauftragung des Rechtsanwaltes zur Einlegung des Rechtsmittels durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - Pflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Einholung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Zum Erfordernis der Bestätigung eines Auftrags zur Mandatsübernahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 516 § 518
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beachtung der Rechtsmittelfristen bei Beauftragung eines Berufungsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 770
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - VI ZB 21/92
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß der erstinstanzliche Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (BGHZ 105, 116, 117/118; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035, 3036).

    Bei dieser Sachlage kommt die vom Beschwerdeführer erstrebte Gleichstellung mit denjenigen Fällen, in welchen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte aufgrund genereller Absprache auf die Mandatsübernahme durch den Berufungsanwalt vertrauen darf und deshalb die Bestätigung des Auftrags nicht überwachen muß (BGHZ 105, 116, 117, 118; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - a.a.O. - jeweils m.w.N.) nicht in Betracht.

  • BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - VI ZB 21/92
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß der erstinstanzliche Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (BGHZ 105, 116, 117/118; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035, 3036).

    Bei dieser Sachlage kommt die vom Beschwerdeführer erstrebte Gleichstellung mit denjenigen Fällen, in welchen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte aufgrund genereller Absprache auf die Mandatsübernahme durch den Berufungsanwalt vertrauen darf und deshalb die Bestätigung des Auftrags nicht überwachen muß (BGHZ 105, 116, 117, 118; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - a.a.O. - jeweils m.w.N.) nicht in Betracht.

  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Grund dafür ist, daß er im Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst beauftragten Anwalt in der Lage sein muß, den Rechtsmittelauftrag noch rechtzeitig einem anderen, zur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu erteilen, um die Durchführung des Rechtsmittels zu gewährleisten (vgl. BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770).
  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 124/00

    Wahrung der Frist für Wiedereinsetzung bei Zustellung der PKH-Entscheidung an den

    Auch wenn man mit der sofortigen Beschwerde in der Benennung eines Wahlanwalts zugleich dessen Bevollmächtigung und Bestellung für den zweiten Rechtszug sieht (vgl. BGHZ 2, 228 f.), endet das Mandat des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der in die vorbereitenden Maßnahmen der Partei zur Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts einbezogen ist, erst mit der Annahme des Vertretungsauftrages durch diesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770, 771 und vom 17. April 1978 - II ZR 34/78 - VersR 1978, 722).
  • BGH, 02.10.2001 - VI ZB 32/01

    Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlerhafter Mitteilung des Zustellungsdatums

    Die telefonische Nachfrage, ob der zweitinstanzliche Anwalt das Mandat übernimmt und demgemäß Berufung einlegt, war zwar erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1997 - XII ZB 64/97

    Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung

    Er hätte sich hierüber vielmehr Gewißheit verschaffen müssen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770, 771).
  • BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98

    Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein erstinstanzlicher Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, sich insoweit beim Rechtsmittelanwalt vergewissern muß (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770 f. m.w.N.; BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378); an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZB 21/95

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines

    Verzögerungen des Postverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens jedenfalls nicht zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 105, 116, 117 [BGH 11.07.1988 - II ZB 5/88] = NJW 1988, 3020; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 = NJW 1991, 3035; Beschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 = VersR 1993, 770; Beschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 = NJW 1994, 3101, 3102) [BGH 19.09.1994 - II ZB 7/94].
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